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Neugeschäftsverbot für KuCoin EU Exchange GmbH: FMA greift wegen Organisationsmängeln durch

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA hat gegen die in Wien ansässige KuCoin EU Exchange GmbH ein Neugeschäftsverbot verhängt. Grund sind gravierende Pflichtverletzungen in der internen Organisation – insbesondere im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie bei der Einhaltung von Finanzsanktionen.

Fehlende Schlüsselfunktionen im AML- und Sanktionsbereich

Nach Feststellungen der Behörde verfügt das Unternehmen derzeit nicht mehr über ordnungsgemäß besetzte Schlüsselfunktionen. Betroffen sind insbesondere:

  • der Geldwäschebeauftragte und dessen Stellvertretung
  • der Sanktionsbeauftragte und dessen Stellvertretung

Diese Funktionen sind nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) sowie nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) zwingend vorgeschrieben. Sie gelten als zentrale Säulen einer funktionierenden Compliance-Struktur – gerade bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Sofortige Auflagen der FMA

Die FMA ordnete bescheidmäßig die unverzügliche Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an. Bis zur nachhaltigen und geeigneten Nachbesetzung der betroffenen Funktionen darf das Unternehmen:

  • keine neuen Geschäftsbeziehungen mit Kunden eingehen,
  • keine neuen Verträge abschließen und
  • keine neuen Produkte im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen anbieten.

Das Neugeschäftsverbot tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Sowohl die Anordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands als auch das Neugeschäftsverbot sind derzeit noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund: Zulassung erst Ende 2025

Die FMA hatte dem Unternehmen erst am 27. November 2025 die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erteilt. Zu diesem Zeitpunkt waren die relevanten Schlüsselpositionen nach Angaben der Aufsicht ordnungsgemäß besetzt.

Nachträglich stellte sich jedoch heraus, dass diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Solange die Funktionen nicht wieder rechtskonform besetzt sind, bleibt das Neugeschäftsverbot aufrecht.

Signalwirkung für den Kryptomarkt

Der Fall unterstreicht die zunehmende Strenge der europäischen Aufsicht im Kryptosektor. Mit Inkrafttreten der MiCAR gelten für Kryptodienstleister deutlich erhöhte organisatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen.

Die FMA macht deutlich: Zulassung allein genügt nicht – entscheidend ist die dauerhafte Einhaltung der gesetzlichen Organisationspflichten. Gerade im sensiblen Bereich der Geldwäscheprävention und Sanktionsüberwachung duldet die Aufsicht keine strukturellen Lücken.

 

Hier die Mitteilung:

FMA erteilt KuCoin EU Exchange GmbH Neugeschäftsverbot wegen Pflichtverletzungen in der internen Organisation im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Einhaltung von Finanzsanktionen.

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  • Information

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat festgestellt, dass die KuCoin EU Exchange GmbH, mit Sitz Am Grünen Prater 2, 1020 Wien, nicht mehr über geeignete Schlüsselfunktionen im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Einhaltung von Finanzsanktionen (Geldwäschebeauftragter samt Stellvertretung, Sanktionenbeauftragter samt Stellvertretung) verfügt. Die nachhaltige Besetzung der genannten Schlüsselfunktionen ist eine zentrale Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. Die FMA ordnet daher bescheidmäßig die unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes an. Der KuCoin EU Exchange GmbH wird weiters mit sofortiger Wirkung bis zur geeigneten Besetzung der Schlüsselfunktionen untersagt, Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen abzuschließen (Neugeschäftsverbot).

Der Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und das Neugeschäftsverbot gegen die KuCoin EU Exchange GmbH sind nicht rechtskräftig.

Hintergrund:
Die FMA hat der KuCoin EU Exchange GmbH am 27.11.2025 die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erteilt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schlüsselfunktionen des Geldwäschebeauftragten, des Sanktionenbeauftragten und deren jeweiligen Stellvertretungen im Einklang mit der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) und dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) besetzt. Dies ist jedoch nach Kenntnis der FMA nicht mehr der Fall. Bis zur rechtmäßigen Nachbesetzung der Schlüsselfunktionen wird daher das Neugeschäftsverbot angeordnet.

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