Staatsanwaltschaft Berlin
Vollstreckungsverfahren gegen Antoni Kazimierz
241 AR 25/24
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 13.12.2024, rechtskräftig seit dem 09.01.2025, ein Beschluss ergangen.
Gegen Antoni Kazimierz wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.650,88 angeordnet.
Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der unbekannte Betroffene veranlasste im Zeitraum vom 08.03.2024 bis zum 27.05.2024 über die Zahlungsdienstleister Paypal und Klarna 14 Lastschriftabbuchungen von dem auf dem Namen „Antoni Kazimierz“ laufenden Konto bei der Postbank (nunmehr Deutsche Bank AG) mit der IBAN: DE 49 1007 0324 0050 0769 00 für Warenbestellungen bei verschiedenen Online-Shops.
Das Konto wurde durch den unbekannten Betroffenen oder andere unbekannte Täter am 29.12.2022 unter Verwendung eines total gefälschten polnischen Ausweisdokuments mit der ID-Nummer CHU159774, ausgestellt auf den Namen Antoni Kazimierz, eröffnet.
Anschließend stornierte er die Abbuchungen bei den Zahlungsdienstleistern, wodurch die Abbuchungsbeträge dem Konto des Betroffenen durch diese wieder gutgeschrieben wurden.
Parallel dazu veranlasste er im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 27.05.2024 per Onlinebanking in 14 Fällen die Rückgabe der Lastschriften gegenüber seiner Bank, sodass er – wie von vornherein geplant – einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.650,88 EUR doppelt erhielt, auf den er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte. Nach Eingang der doppelten Rückbuchungen hob der Betroffene diese teilweise in bar ab.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge und Buchungen, die der Betroffene doppelt erhalten hat:
| Betrag in EUR | Datum des Buchungseingangs |
| 949,00 | 04.06.2023 |
| 1109,00 | 04.06.2023 |
| 2048,99 | 04.06.2023 |
| 399,00 | 05.06.2024 |
| 599,00 | 05.06.2024 |
| 1100,00 | 05.06.2024 |
| 1778,95 | 05.06.2024 |
| 519,00 | 05.06.2024 |
| 1200,00 | 07.06.2024 |
| 798,00 | 07.06.2024 |
| 1198,00 | 11.06.2024 |
| 703,94 | 11.06.2024 |
| 1248,00 | 11.06.2024 |
| 1900,00 | 11.06.2024 |
| Summe: 15.850,88 |
Im subjektiven Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24. Juni 2024 (350 Gs 2362/24) der Vermögensarrest in Höhe von 15.650,88 EUR zunächst gegen die Aliaspersonalie Antoni Kazimierz angeordnet.
Es wurde in das verfahrensgegenständliche Konto gepfändet.
Es konnte ein Restguthaben in Höhe von 11.648,00 EUR gesichert werden.
Die Anordnung der Einziehung beruht auf § 76a Abs. 1 i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.
Wegen der Straftat kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden. Der unbekannte Betroffene kann derzeit nicht identifiziert werden. Das Verfahren wegen Computerbetruges gemäß § 263a StGB (277 Js 4140/24) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 31. Oktober 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 AR 25/24 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
| ― |
sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
| ― |
wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
| ― |
wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
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