Die Finanzaufsicht BaFin hat am 22. September 2025 zwei Geschäftsleiter einer Sparkasse offiziell verwarnt. Die Aufsicht begründet den Schritt mit wiederholten Mängeln in der Geschäftsorganisation, insbesondere im Risikomanagement und bei der Organisation des Kreditgeschäfts.
Der Bescheid ist seit dem 27. Oktober 2025 bestandskräftig – ein deutliches Signal, dass die BaFin in diesem Fall hart durchgreift.
Was hat die BaFin beanstandet?
Finanzinstitute müssen sicherstellen, dass ihre Geschäftsabläufe stabil, gesetzeskonform und wirtschaftlich sinnvoll organisiert sind. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 25a Absatz 1 KWG. Dieser schreibt u. a. vor:
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ein wirksames Risikomanagement,
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funktionierende interne Kontrollverfahren,
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ausreichend qualifiziertes Personal,
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sowie eine leistungsfähige technische und organisatorische Infrastruktur.
Bei der betroffenen Sparkasse sah die BaFin hier erhebliche Defizite – und zwar nicht zum ersten Mal. Besonders schwer wogen:
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Mängel in der Risikoüberwachung,
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Schwächen bei internen Kontrollen,
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organisatorische Defizite im Kreditgeschäft.
Die wiederholten Beanstandungen hatten bei der Aufsicht den Eindruck verstärkt, dass die Geschäftsleitung ihrer Verantwortung nicht ausreichend nachkommt.
Verwarnung nach § 36 KWG – ein klares Warnsignal
Mit einer Verwarnung nach § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG macht die BaFin deutlich:
Die Geschäftsleiter haben ihre Pflichten verletzt – und müssen die Mängel nun unverzüglich und vollständig abstellen.
Eine Verwarnung ist dabei nicht nur ein Hinweis, sondern ein formaler und gewichtiger Schritt im aufsichtsrechtlichen Instrumentarium.
Was kann als Nächstes passieren?
Sollten die verwarnten Geschäftsleiter die festgestellten Mängel weiterhin ignorieren oder unzureichend beheben, kann die BaFin deutlich weitergehende Maßnahmen ergreifen:
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Abberufung der Geschäftsleiter verlangen
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Untersagung, weiterhin als Geschäftsleiter tätig zu sein
Das bedeutet: Eine weitere Nachlässigkeit könnte für die Betroffenen das Berufsende im Bankwesen bedeuten.
Warum macht die BaFin den Fall öffentlich?
Die Veröffentlichung stützt sich auf § 60b Absatz 1 KWG. Dadurch soll gewährleistet werden, dass:
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Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit hergestellt wird,
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das Vertrauen in den Finanzmarkt gestärkt wird,
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und andere Institute gewarnt werden, ähnliche Versäumnisse zu riskieren.
Für die Branche wirkt diese Veröffentlichung wie ein deutlicher Appell, die eigenen Strukturen sorgfältig zu überprüfen.
Ein wichtiges Signal an den Finanzsektor
Die Verwarnung zweier Geschäftsleiter ist ein klarer Hinweis darauf, dass die BaFin organisatorische Schwächen – besonders im Risikomanagement – nicht toleriert.
Banken und Sparkassen stehen unter wachsender Beobachtung, und das Management haftet persönlich für die Funktionsfähigkeit der internen Strukturen.
Die Botschaft der BaFin ist eindeutig:
Mängel im Risikomanagement sind kein Betriebsrisiko, sondern ein Führungsversagen – mit persönlichen Konsequenzen.