Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor der WhatsApp-Gruppe „DDA Zukunft Kapital A03“, die angeblich von Mitarbeitern der Deutsche Digital Assets GmbH (DDA) betrieben wird. Nach Erkenntnissen der Aufsicht handelt es sich hierbei nicht um ein Angebot des echten Frankfurter Unternehmens, sondern um einen Fall von Identitätsmissbrauch.
Die unbekannten Betreiber geben sich fälschlich als Vertreter der DDA aus und bieten ohne Erlaubnis Bankgeschäfte, Finanz- oder Kryptowerte-Dienstleistungen an. Ein Zusammenhang mit der Deutsche Digital Assets GmbH, ihren Mitarbeitern oder verbundenen Unternehmen besteht nicht. Die DDA vertreibt keine Finanzprodukte über WhatsApp-Gruppen.
So läuft die Masche typischerweise ab:
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Betrüger schalten Werbeanzeigen in sozialen Medien, in denen sie kostenlose Aktienempfehlungen oder Schulungen zum Trading versprechen.
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Sie werben mit bekannten Wirtschaftsexperten oder angeblichen lizenzierten Finanzinstituten, um Seriosität zu vermitteln.
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Interessierte Nutzer werden aufgefordert, über WhatsApp beizutreten.
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In der Gruppe gibt sich ein „Wirtschaftsexperte“ mit „Assistentin“ als Lehrer aus, der in Seminaren vermeintlich lukrative Anlagemöglichkeiten vorstellt.
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Nach einer Vertrauensphase wird ein angeblich innovatives Finanzsystem oder eigener Krypto-Token beworben.
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Teilnehmer werden zu Einzahlungen gedrängt – meist über ausländische Konten oder Kryptowährungen.
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Anfangs sind kleine Testauszahlungen möglich, um Vertrauen zu schaffen.
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Später werden weitere Einzahlungen gefordert, während Auszahlungen verweigert oder blockiert werden.
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Die genutzten Webseiten und Plattformen wechseln häufig, um Nachverfolgung zu erschweren.
Wichtige Hinweise für Anleger:
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Deutsche Digital Assets GmbH ist Opfer eines Identitätsmissbrauchs – sie steht in keinem Zusammenhang mit diesen WhatsApp-Gruppen.
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Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit BaFin-Erlaubnis angeboten werden.
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Anleger sollten stets in der BaFin-Unternehmensdatenbank prüfen, ob ein Anbieter tatsächlich zugelassen ist.
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Verdächtige Gruppen oder Plattformen sollten unverzüglich gemeldet werden.
Diese Warnung basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) und § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KryptoMaAufsG).