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Wenn der Herbst zur Rutschpartie wird – Wer haftet, wenn Laub zur Gefahr wird?

No-longer-here (CC0), Pixabay

Der Herbst ist da – mit bunten Blättern, kühlen Tagen und einem Risiko, das viele unterschätzen: glitschiges Laub. Was für Spaziergänger idyllisch aussieht, kann schnell gefährlich werden. Immer wieder kommt es zu Stürzen auf feuchtem Laub – und dann stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn jemand auf der herbstlichen Rutschbahn zu Fall kommt?

Zunächst ist klar: Laub auf öffentlichen Straßen und Wegen ist grundsätzlich Sache der Kommune. Doch sobald die Blätter vom eigenen Grundstück oder den angrenzenden Bäumen auf den Gehweg fallen, sind Eigentümerinnen und Eigentümer in der Pflicht. Sie unterliegen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht – sie müssen also dafür sorgen, dass niemand auf ihrem Abschnitt des Gehwegs stürzt. Oft wird diese Pflicht durch Mietverträge oder Hausordnungen an die Mieter weitergegeben.

Wie oft gefegt werden muss, hängt von der örtlichen Satzung ab. In vielen Gemeinden gilt: mindestens einmal täglich – bei starkem Laubfall auch häufiger. Entscheidend ist, dass der Gehweg „bei Bedarf“ sicher begehbar bleibt. Ein paar Blätter sind kein Problem, doch wenn sich nasses Laub zu einem rutschigen Teppich verdichtet, wird es kritisch.

Kommt es zu einem Unfall, kann der Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden, erklärt Bianca Boss vom Bundesverband der Versicherer (BdV): „Wenn jemand auf nassem Laub ausrutscht und sich verletzt, weil nicht ausreichend geräumt wurde, drohen Schadensersatzforderungen.“ Diese können Behandlungskosten, Verdienstausfall oder sogar Schmerzensgeld umfassen.

Wichtiger Schutz: die Privathaftpflichtversicherung. Sie greift, wenn Eigentümer oder Mieter unabsichtlich eine Pflicht verletzen. Sie bezahlt berechtigte Ansprüche – oder wehrt unberechtigte ab. Wer eine Immobilie vermietet, sollte zusätzlich über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung verfügen, da die private Police Vermietungsrisiken meist nicht abdeckt.

Allerdings: Nicht jeder Sturz führt automatisch zur Haftung. Wer nachweislich regelmäßig gefegt hat, kann sich entlasten. Entscheidend ist die Zumutbarkeit – niemand muss rund um die Uhr vor dem Haus fegen. Wenn unmittelbar nach einer Reinigung neues Laub herunterfällt, gilt das als „jahreszeitlich bedingtes Risiko“. Die Rechtsprechung erkennt in solchen Fällen meist keine Pflichtverletzung.

Auch Mieter oder Dienstleister, die per Vertrag mit der Reinigung beauftragt sind, können in der Verantwortung stehen. Doch selbst dann bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht. Er muss prüfen, ob die Räumarbeiten tatsächlich ausgeführt werden. Vernachlässigt der Beauftragte seine Pflichten, kann der Eigentümer trotzdem haftbar bleiben.

Und schließlich: Auch Fußgänger haben Pflichten. Wer im Herbst mit glatten Schuhsohlen bei Regen auf Laubwegen hastet, trägt ein Mitverschulden, wenn er stürzt. Von Passanten wird erwartet, dass sie sich der Witterung entsprechend vorsichtig bewegen. In mehreren Gerichtsurteilen wurde Betroffenen daher eine Teilschuld zugesprochen.

Fazit: Herbstlaub ist schön – aber nicht harmlos. Eigentümer sollten regelmäßig fegen oder eine verlässliche Regelung treffen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Mieter sollten prüfen, ob sie im Mietvertrag dazu verpflichtet sind. Und Fußgänger? Die sollten lieber aufpassen, wo sie hintreten. Denn so romantisch der Herbst auch ist – ein Sturz auf nassem Laub ist alles andere als poetisch.

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