Frage: Frau Bontschev, die DS Immobilien AG lädt für den 29. Oktober 2025 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Was steckt dahinter?
Rechtsanwältin Bontschev: Der Hauptgrund ist der geplante Verkauf eines Gewerbegrundstücks samt Gebäude, das im Eigentum der Gesellschaft steht. Solche Transaktionen betreffen die Substanz des Unternehmens. Daher reicht es nicht aus, wenn Vorstand und Aufsichtsrat allein entscheiden – die Aktionäre müssen zwingend einbezogen werden.
Frage: Bedeutet das konkret, dass der Verkauf ohne Zustimmung der Aktionäre nicht möglich ist?
Rechtsanwältin Bontschev: Ganz genau. Nach den aktienrechtlichen Vorschriften und der Satzung kann ein solcher Verkauf nur dann umgesetzt werden, wenn die Hauptversammlung zustimmt. Vorstand und Aufsichtsrat haben hier keine alleinige Entscheidungsbefugnis.
Frage: Welche Auswirkungen könnte dieser Verkauf für die Aktionäre haben?
Rechtsanwältin Bontschev: Das hängt stark davon ab, wie bedeutend das Grundstück für die laufende Geschäftstätigkeit ist. Wird ein wesentliches Betriebsgrundstück veräußert, kann das eine strategische Neuausrichtung einleiten. Für die Aktionäre ist entscheidend, wie hoch der Verkaufserlös ist und wofür die Mittel anschließend genutzt werden – sei es zur Schuldentilgung, für Investitionen oder zur Ausschüttung.
Frage: Worauf müssen Aktionäre achten, wenn sie teilnehmen wollen?
Rechtsanwältin Bontschev: Es gibt zwei zentrale Punkte: Erstens die fristgerechte Anmeldung bis spätestens 22. Oktober 2025. Zweitens den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Stichtag 8. Oktober 2025. Dieser Nachweis muss in Textform durch das depotführende Institut erbracht werden. Nur wer beides einhält, ist stimmberechtigt.
Frage: Und wenn jemand nicht persönlich erscheinen kann?
Rechtsanwältin Bontschev: Dann besteht die Möglichkeit, eine andere Person zu bevollmächtigen – etwa die Bank, eine Aktionärsvereinigung oder auch eine private Vertrauensperson. Die Vollmacht kann per E-Mail, Fax oder schriftlich erteilt werden. Wichtig ist, dass die Gesellschaft mehrere Vollmachten auch zurückweisen darf, falls dies für die Klarheit der Abstimmungen erforderlich ist.
Frage: Welche Rechte haben Aktionäre in dieser Versammlung zusätzlich?
Rechtsanwältin Bontschev: Sie können Anträge oder Gegenanträge stellen – zum Beispiel gegen den Verkauf oder für Änderungen. Im Unterschied zu ordentlichen Hauptversammlungen müssen solche Anträge bei einer außerordentlichen Hauptversammlung nicht vorab veröffentlicht werden.
Frage: Welchen Rat geben Sie den Aktionären in diesem Fall?
Rechtsanwältin Bontschev: Informiert und kritisch teilnehmen. Es ist wichtig, Fragen zu stellen – etwa zur Wertermittlung, zum Kaufpreis und zur geplanten Verwendung des Geldes. So können Aktionäre aktiv Einfluss nehmen und sicherstellen, dass ihre Interessen bei der strategischen Weiterentwicklung der DS Immobilien AG berücksichtigt werden.