Interviewer: Frau Bontschev, die N.E.S.T. Bauprojektierung und Vermietung AG hat ihre Aktionäre für den 21. Oktober 2025 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung nach Tübingen eingeladen. Was ist der zentrale Anlass dieser Versammlung?
Rechtsanwältin Bontschev: Der Hauptpunkt ist der Abschluss einer Kapitalerhöhung, die bereits im Mai beschlossen wurde. Das Grundkapital soll durch die Ausgabe von bis zu 935 neuen Stammaktien um maximal 93.500 Euro steigen. Das klingt nach einer kleinen Maßnahme, ist aber ein formaler Schritt, der den finanziellen Spielraum der Gesellschaft erweitern kann.
Interviewer: Also geht es nicht um eine neue Kapitalerhöhung, sondern um die formale Umsetzung der alten?
Rechtsanwältin Bontschev: Ganz genau. Der Beschluss wurde schon auf der Hauptversammlung im Mai gefasst. Jetzt wird mit dem Stand der tatsächlich gezeichneten Aktien der Abschluss bestätigt. Erst mit diesem Beschluss können Vorstand und Aufsichtsrat die Eintragung ins Handelsregister vornehmen.
Interviewer: Was bedeutet das für die Aktionäre praktisch?
Rechtsanwältin Bontschev: Sie können an der Versammlung teilnehmen und abstimmen. Wer nicht selbst erscheinen kann, darf sein Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Person ausüben lassen. Wichtig ist aber: Die Vollmacht muss im Original vorliegen, also unterschrieben in Papierform. Eine E-Mail reicht nach Satzung und Gesetz nicht aus.
Interviewer: In der Einladung wird auch auf Aktionärsrechte nach dem Aktiengesetz hingewiesen – insbesondere nach § 122, § 126 und § 127 AktG. Welche Bedeutung hat das?
Rechtsanwältin Bontschev: Diese Regelungen sichern die Mitwirkungsrechte der Anteilseigner. Zum Beispiel können Aktionäre mit mindestens 5 % des Grundkapitals oder einem Gegenwert von 500.000 Euro zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Außerdem darf jeder Aktionär Gegenanträge oder Wahlvorschläge einreichen, wenn diese rechtzeitig eingehen. Solche Instrumente ermöglichen es, über die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgesehenen Punkte hinaus Einfluss zu nehmen.
Interviewer: Die Hauptversammlung findet nur als Präsenzveranstaltung statt. Ist das heute noch üblich?
Rechtsanwältin Bontschev: Viele Gesellschaften bieten mittlerweile hybride oder virtuelle Formate an. Die N.E.S.T. AG hat sich jedoch für eine reine Präsenzveranstaltung entschieden. Das ist zulässig, solange die Satzung nichts anderes vorsieht. Aktionäre müssen also persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen, wenn sie ihr Stimmrecht nutzen wollen.
Interviewer: Ihr abschließendes Fazit – worauf sollten die Aktionäre jetzt besonders achten?
Rechtsanwältin Bontschev: Entscheidend ist, die Fristen zu beachten – sei es für Vollmachten, für Gegenanträge oder für die Ergänzung der Tagesordnung. Außerdem sollten Aktionäre prüfen, ob sie die Kapitalmaßnahme mittragen wollen. Auch wenn die Erhöhung im Verhältnis zum bestehenden Grundkapital gering ist, bleibt sie ein Signal für die weitere Finanzierungspolitik der Gesellschaft.