Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Entwurf ihres neuen Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten“ (WpI MaRisk) zur Konsultation gestellt. Ziel ist es, einen praxisnahen und anpassungsfähigen Rahmen für die Ausgestaltung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation kleiner und mittlerer Wertpapierinstitute gemäß dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zu schaffen.
Zielgruppe: Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Bisher mussten diese Institute die auf Kreditinstitute zugeschnittenen MaRisk (BA) auf Basis des Kreditwesengesetzes (KWG) anwenden. Mit dem Inkrafttreten des WpIG am 27. Juni 2021 war eine eigenständige, auf die Besonderheiten von Wertpapierinstituten abgestimmte Regelung erforderlich geworden. Die WpI MaRisk sollen diese Lücke nun schließen und die bisherigen Übergangsregelungen ablösen.
Inhalte und Struktur orientieren sich an MaRisk für Banken
Inhaltlich und strukturell orientiert sich das neue Rundschreiben an den bewährten Vorgaben der MaRisk für Banken, allerdings mit Anpassungen an die spezifischen Anforderungen von Wertpapierinstituten. Damit will die BaFin Klarheit und Transparenz schaffen, nach welchen Maßstäben sie künftig prüft, ob Wertpapierinstitute die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Zugleich kündigt die Aufsicht an, ihre bisherigen aufsichtsrechtlichen Praktiken dort fortzuführen, wo es sachlich geboten und rechtlich möglich ist.
Hintergrund: Anpassung an das Wertpapierinstitutsgesetz
Die Trennung der Aufsichtsregime wurde notwendig, weil das WpIG eine eigenständige Regelung für Wertpapierinstitute darstellt – mit anderen Anforderungen als das KWG für Banken. Die sinngemäße Anwendung der MaRisk (BA) auf Wertpapierinstitute war deshalb nur als Übergangslösung gedacht.
Beteiligung an der Konsultation möglich
Die BaFin ruft Marktteilnehmer dazu auf, den Entwurf zu prüfen und bis zum 19. September 2025 Stellung zu nehmen. Rückmeldungen können per E-Mail an
📧 Konsultation-15-25@bafin.de
unter dem Betreff „Konsultation 15/2025“ gesendet werden.
Die BaFin plant, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Wer damit nicht einverstanden ist, muss dies explizit in der E-Mail vermerken.