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BaFin warnt vor Plattformen tofrof.com und tofro.pro – Verdacht auf unerlaubte Kryptogeschäfte

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Verbraucherwarnung zu den Internetplattformen tofrof.com und tofro.pro veröffentlicht. Nach den Erkenntnissen der Behörde bieten die Betreiber dieser Websites Kryptowerte-Dienstleistungen an, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Eine offizielle Zulassung durch die BaFin liegt nicht vor, ebenso wenig unterstehen die Anbieter der laufenden Aufsicht der deutschen Finanzaufsicht.

Verdacht auf unerlaubte Geschäfte

Laut BaFin deutet alles darauf hin, dass auf den genannten Websites Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten wie Bitcoin, Ethereum oder anderen digitalen Vermögenswerten angeboten werden. Dazu zählen beispielsweise der Handel, die Verwahrung oder sonstige Finanzdienstleistungen mit Kryptobezug – Tätigkeiten, die in Deutschland laut Gesetz genehmigungspflichtig sind.

Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass Bankgeschäfte, Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland nur mit ausdrücklicher behördlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen. Fehlt eine solche Erlaubnis, handelt es sich in der Regel um unerlaubte Geschäfte, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher

Die Finanzaufsicht warnt davor, auf den Plattformen Gelder zu investieren oder persönliche Daten preiszugeben, da es sich bei Anbietern ohne Erlaubnis häufig um dubiose oder betrügerische Konstrukte handeln kann. Auch rechtlicher Schutz für Anlegerinnen und Anleger besteht in der Regel nicht, wenn keine BaFin-Aufsicht besteht.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich im Vorfeld eines möglichen Geschäfts über die Seriosität eines Anbieters informieren. Die BaFin empfiehlt, vor einer Investition die Unternehmensdatenbank auf ihrer Website zu nutzen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen zugelassen ist.

Rechtliche Grundlage

Die Veröffentlichung der Warnung stützt sich auf § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG). Dieses Gesetz regelt unter anderem die Zulassungspflichten für Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten wollen.

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