Staatsanwaltschaft Berlin
241 Js 848/17 (29411) V
Durch das Landgericht Berlin I ist am 10.01.2022, rechtskräftig seit dem 08.04.2022, ein Urteil ergangen.
Dabei wurde als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen wie folgt angeordnet:
Einziehung der Einzelforderung bzgl. Gerard Grischew: 6.030.264,89 €
Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine international agierende Gruppierung, bestehend aus dem Verurteilten sowie weiteren Mittätern, schloss sich zur fortdauernden gemeinsamen Begehung von Betrugsstraftaten in Form des sog. Cybertrading zusammen. Ziel war es, Zahlungen von Anlegern im Zusammenhang mit dem angeblichen Angebot von derivativen Finanzinstrumenten über Online-Handelsplattformen zu erlangen. Hierzu wurden über Internetseiten Online-Handelsplattformen mit den Namen Fibonetix, Nobel Trade, Olympusmarkets, 5Capital, Coinfex, FXLeader, Trade Capital sowie LibraMarkets u.a. eingerichtet und unterhalten, über welche interessierten Anlegern aus Deutschland vorgespiegelt wurde, den Handel mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie binären Optionen, Differenzkontrakten (CFD’s) und Kryptowährungen zur Verfügung zu stellen. Über Callcenter wurden die Interessenten, welche sich auf den jeweiligen Plattformen registriert hatten, telefonisch oder per E-Mail kontaktiert und dazu verleitet, Tradingaccounts zu errichten und Zahlungen an ihnen genannte Bankkonten vorzunehmen. Nach erfolgter Überweisung wurde ein gewinnbringender Handel mit den angebotenen Finanzinstrumenten simuliert und es wurde der Kontakt nach Verlangen der Auszahlung von Gewinnen abgebrochen. Die Plattform war dann für die Kunden nicht mehr erreichbar.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 Js 848/17 (29411) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Hinweis:
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