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Generalstaatsanwaltschaft München

qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München

Az. 801 Js 184/​24

Im Verfahren Az. 801 Js 184/​24 der Generalstaatsanwaltschaft München wurde rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, § 73c StGB.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem 16.03.2018 und dem 05.04.2018 gingen auf dem Konto der Einziehungsbetroffenen mit der IBAN DE55 7002 2200 0075 1019 88 zahlreiche Gutschriften ein, die auf betrügerisch erlangte Zahlungen hinwiesen (Verwendungszwecke u. a. „BMW Felgen“, „DJI Drohne ebay Kleinanzeigen“). Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von 13.282,54 EUR.

Tatsächlich lagen den Zahlungen vermeintliche Warenangebote zugrunde, die ein nicht näher bekannter Täter in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, insbesondere bei ebay-Kleinanzeigen, veröffentlicht hatte. Die bestellten und bezahlten Waren wurden dem entsprechend nicht geliefert, den Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe des Überweisungsbetrags.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe des o. g. Aktenzeichens formlos anmelden.

Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Weitere Erläuterungen in Form eines Merkblattes können ggf. gesondert mitgeteilt werden.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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