Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1501 IN 2002/25
Beschluss vom 5. Juni 2025
In dem Verfahren über den Antrag der Think Tank Business Solutions AG, Messerschmittstraße 7, 80992 München, vertreten durch die Vorstände Ben Jemaa Lassaad, Bouassida Hammouda und Chergui Mohamed, eingetragen beim Amtsgericht München unter der Registernummer HRB 146429,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ETL Metternich Ritscher & Kollegen GmbH, Unsöldstraße 2, 80538 München,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen,
erlässt das Insolvenzgericht folgenden
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird am 5. Juni 2025 um 16.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler
Nymphenburger Straße 120, 80636 München
Telefon 089 4522770
Telefax 089 45227729
E-Mail: schaedler@bendel-insolvenz.de
Es wird gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das frühere Ereignis. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine Mitwirkung eines Anwalts ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Anforderungen und technischen Voraussetzungen ergeben sich aus § 130a Zivilprozessordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung. Informationen dazu finden sich unter www.justiz.de.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
5. Juni 2025