Für Flugreisende in der EU bleibt vorerst alles wie gehabt: Die geltenden Entschädigungsregeln bei Flugverspätungen werden nicht abgeschwächt – zumindest vorläufig. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission, die Hürden für Entschädigungsansprüche deutlich anzuheben, ist beim Treffen der EU-Verkehrsminister in Luxemburg auf Widerstand gestoßen.
Deutschland gegen höhere Entschädigungsschwellen
Mehrere Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, lehnten die geplanten Änderungen ab. Die Kommission hatte angeregt, die Schwelle für Ausgleichszahlungen deutlich zu erhöhen – etwa indem Entschädigungen erst ab einer Verspätung von fünf statt drei Stunden greifen sollen. Begründet wurde dies mit dem Ziel, die Belastung der Airlines zu reduzieren und Rechtsklarheit zu schaffen.
Die Verkehrsminister konnten sich jedoch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen, weshalb die aktuellen Regeln vorerst weitergelten. Laut Bundesverkehrsministerium sei es wichtig, „den Verbraucherschutz nicht auszuhöhlen“. Gleichzeitig soll der Reformprozess nicht gestoppt, sondern in den kommenden Monaten weiterverhandelt werden.
Was gilt derzeit?
Nach wie vor können Passagiere in der EU auf eine Entschädigung pochen, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet ist – vorausgesetzt, die Airline ist für die Verspätung verantwortlich. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Flugdistanz:
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250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
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400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
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600 Euro bei längeren Strecken
Diese Regelung basiert auf der EU-Verordnung 261/2004, die seit Jahren als wichtiger Bestandteil des europäischen Verbraucherschutzes gilt.
Fazit
Fluggäste können auch weiterhin auf klare und verlässliche Rechte setzen, wenn es zu erheblichen Verspätungen kommt. Die von der Kommission angestoßene Reform bleibt politisch umstritten – vor allem mit Blick auf den Spagat zwischen Verbraucherschutz und Wirtschaftsentlastung für die angeschlagene Luftfahrtbranche. Ob es mittelfristig zu Änderungen kommt, bleibt offen. Bis dahin gilt: Drei Stunden Verspätung – Anspruch auf Entschädigung.