Aktenzeichen: 67h IN 107/25
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der TRI Bau UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Ludwig-Erhard-Straße 18, 20459 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 16. Mai 2025 um 14:40 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184403 eingetragene Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Csaba-Levente Futó.
Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasst die Vermittlung und Durchführung von Bauaufträgen, insbesondere in den Bereichen Tiefbau, Kabelverlegearbeiten (ohne Anschlussarbeiten), Innenausbau sowie Garten- und Landschaftsbau. Der operative Fokus liegt dabei auf der Koordination und Umsetzung baunaher Dienstleistungen im norddeutschen Raum – ein Segment, das in den vergangenen Jahren durch zunehmenden Wettbewerbsdruck, gestiegene Materialkosten und Fachkräftemangel wirtschaftlich stark belastet wurde.
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft – auch im Zusammenhang mit dem ergänzenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 67h IN 131/25 – hat das Gericht angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung auf den bereits eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Diese Funktion nimmt weiterhin Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 22, 22763 Hamburg, wahr.
Dem Unternehmen wurde gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit ist die Geschäftsführung der TRI Bau UG nicht mehr berechtigt, eigenständig über Unternehmensvermögen zu verfügen oder Forderungen – etwa aus laufenden Projekten oder bestehenden Kontoverbindungen – einzuziehen. Diese Befugnisse liegen nun ausschließlich beim vorläufigen Insolvenzverwalter.
Darüber hinaus untersagte das Amtsgericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, einschließlich Arrest- oder einstweiliger Verfügungen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden einstweilen gestoppt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Gläubiger durch Einzelaktionen die Insolvenzmasse schmälern und damit den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterlaufen.
Die rechtliche Einordnung der Maßnahme beruht auf den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung und stellt sicher, dass in der kritischen Phase vor einer möglichen Verfahrenseröffnung keine unkontrollierten Vermögensbewegungen erfolgen. Für Gläubiger, Geschäftspartner und Mitarbeitende markiert dieser Schritt einen klaren Wendepunkt: Der Geschäftsbetrieb steht unter Aufsicht, und über die weitere Zukunft des Unternehmens wird in den kommenden Wochen entschieden.
Ob die TRI Bau UG die Chance auf eine Sanierung wahrnehmen kann oder ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt nun wesentlich von den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ab. Seine Aufgabe ist es, binnen kürzester Zeit eine umfassende Einschätzung zur wirtschaftlichen Lage sowie zur Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft abzugeben. Die kommenden Wochen werden daher von hoher Bedeutung für alle Beteiligten sein.