Die BaFin hat der Finoa GmbH eine Reihe von Maßnahmen auferlegt, um sicherzustellen, dass die Geschäftsorganisation des Unternehmens ordnungsgemäß funktioniert. Anlass für diese Entscheidung war eine Sonderprüfung, die im Jahr 2024 durchgeführt wurde und dabei Mängel in der Geschäftsorganisation aufdeckte. Insbesondere erfüllte das Unternehmen nicht in allen Bereichen die Anforderungen des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), der eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vorschreibt.
Im Rahmen der Anordnungen muss Finoa jetzt der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über die Fortschritte bei der Behebung der festgestellten Mängel berichten. Die BaFin hat zudem einen Sonderbeauftragten für die Finoa GmbH bestellt, der den Fortschritt überwachen und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherstellen soll.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, wie sie im KWG vorgesehen ist, soll sicherstellen, dass Finanzinstitute gesetzliche Bestimmungen einhalten und ihre betrieblichen Anforderungen effizient erfüllen. Ein wichtiger Bestandteil ist ein wirksames Risikomanagement, das unter anderem sicherstellt, dass die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie die IT-Vorgaben erfüllt werden.
Die BaFin hat aufgrund der festgestellten Mängel die genannten Maßnahmen verhängt, um das Unternehmen zur vollständigen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zu bewegen. Die Anordnungen sind seit dem 23. April 2025 bestandskräftig, was bedeutet, dass Finoa nun zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist und regelmäßig Bericht erstatten muss. Sollte das Unternehmen weiterhin versäumen, die Vorgaben umzusetzen, könnten weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Diese Maßnahmen der BaFin unterstreichen die Bedeutung einer robusten und gesetzestreuen Geschäftsorganisation für Finanzinstitute und zeigen, wie streng die Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften für Risikomanagement und IT-Sicherheit agiert.