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Insolvenzantrag der Giuman Holding UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1509 IN 358/25

München, 10. April 2025 – Das Amtsgericht München hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Giuman Holding UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Waldstraße 25B, 85235 Odelzhausen, eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 259136 eingetragene Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Giuman Marco Massimiliano, hatte selbst am Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt.

Hintergrund der Entscheidung

Im Rahmen des Verfahrens stellte das Amtsgericht München fest, dass das Vermögen der Giuman Holding UG (haftungsbeschränkt) nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) wurde der Insolvenzantrag daher abgewiesen.

Folgen für Gläubiger und Beteiligte

Für die Gläubiger bedeutet diese Entscheidung, dass ihre Forderungen nicht im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden können. Sie sind gezwungen, etwaige Ansprüche individuell – etwa durch Zwangsvollstreckung – geltend zu machen, sofern noch pfändbares Vermögen bei der Gesellschaft vorhanden ist.

Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, steht die Gesellschaft faktisch vor dem wirtschaftlichen Aus. In vielen Fällen folgt auf eine solche Entscheidung die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin oder auch ein Gläubiger, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einlegen.

Fazit

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags der Giuman Holding UG (haftungsbeschränkt) durch das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1509 IN 358/25 ist das Verfahren beendet, sofern keine Beschwerde eingelegt wird.

Für Gläubiger bedeutet dies, dass keine geordnete Abwicklung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mehr stattfinden wird. Es bleibt lediglich der Weg der Einzelvollstreckung – eine oft wenig erfolgversprechende Option, wenn bereits das Vermögen nicht einmal zur Deckung der Gerichtskosten reicht.

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