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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zum Wirecard-Insolvenzverfahren vor dem Bundesgerichtshof

popmelon (CC0), Pixabay

Frau Bontschev, am 16. Oktober 2025 verhandelt der Bundesgerichtshof eine zentrale Frage im Insolvenzverfahren rund um die Wirecard AG. Worum geht es konkret?
Es geht um nichts Geringeres als die Frage, ob Aktionäre, die sich auf Schadensersatzansprüche wegen irreführender Informationen beim Aktienkauf berufen, ihre Forderungen als gleichrangige Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend machen dürfen. Oder ob sie nur dann berücksichtigt werden, wenn nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger ein Überschuss vorhanden ist – was in der Praxis so gut wie nie der Fall ist. Für zehntausende Anleger ist das die entscheidende Frage, ob sie noch mit einer zumindest anteiligen Rückzahlung rechnen können.

Was ist aus Sicht der Aktionäre die zentrale juristische Streitfrage in diesem Verfahren?
Die zentrale Streitfrage ist: Gelten Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation als „einfache Insolvenzforderungen“, oder fallen sie unter den sogenannten Nach-Nachrang gemäß § 199 Satz 2 InsO? Die Klägerin im aktuellen Fall – eine Kapitalanlagegesellschaft – verlangt Schadensersatz, weil sie Wirecard-Aktien auf Grundlage falscher Informationen erworben hat. Diese Ansprüche hat sie als gleichrangige Forderungen angemeldet. Der Insolvenzverwalter hingegen sieht diese als nachrangig an und möchte sie nur im Fall eines Überschusses berücksichtigen.

Was hat das Oberlandesgericht München dazu entschieden?
Das OLG München hat die Kapitalanlagegesellschaft gestützt und entschieden, dass es sich bei den geltend gemachten Schadensersatzforderungen um einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handelt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, denn sie stellt klar, dass auch kapitalmarktrechtlich begründete Ansprüche – also solche wegen Täuschung am Kapitalmarkt – nicht automatisch im Nachrang stehen, sondern unter Umständen gleichberechtigt behandelt werden müssen. Diese Entscheidung wurde aber mit Revision beim BGH angegriffen.

Wie könnte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausfallen – und welche Folgen hätte das jeweils für die Anleger?
Sollte der BGH das Urteil des OLG München bestätigen, könnten viele geschädigte Aktionäre zumindest mit einer anteiligen Quote aus der Insolvenzmasse rechnen – auch wenn diese aktuell nur bei rund 650 Millionen Euro liegt. Das wäre ein wichtiges Signal für den Anlegerschutz. Sollte der BGH jedoch dem Insolvenzverwalter folgen und die Ansprüche in den Nach-Nachrang verweisen, ginge das für die meisten Aktionäre leer aus. Denn die nachrangige Verteilung erfolgt nur bei einem Überschuss – und der ist hier extrem unwahrscheinlich.

Wieso ist das Urteil auch über den konkreten Fall hinaus bedeutsam?
Weil es höchstrichterlich klären wird, wie Schadensersatzansprüche von Aktionären in Insolvenzverfahren zu behandeln sind. Das betrifft nicht nur den Fall Wirecard, sondern könnte auch in künftigen Insolvenzen börsennotierter Unternehmen zur Anwendung kommen. Eine BGH-Entscheidung in diesem Punkt hätte damit Leitliniencharakter für den gesamten Bereich des Kapitalmarktrechts im Insolvenzkontext.

Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten der Anlegerseite ein?
Das lässt sich schwer vorhersagen. Juristisch ist die Argumentation des OLG München nachvollziehbar, da die Anleger – anders als Gesellschafter im eigentlichen Sinne – ihre Anteile am freien Kapitalmarkt erworben haben und sich bewusst nicht aktiv an der Gesellschaft beteiligt haben. Dennoch besteht die Gefahr, dass der BGH den Insolvenzschutz stärker zugunsten der Gläubiger auslegt und Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Kapitalmarktkommunikation dem Nach-Nachrang zuweist.

Frau Bontschev, vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Sehr gern.

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