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Insolvenzantrag der DEG Entwicklungsgesellschaft IV mbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3603 IN 738/25

Berlin, 7. April 2025 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DEG Entwicklungsgesellschaft IV mbH, mit Sitz in der Berliner Straße 73, 10713 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07.04.2025 entschieden: Der Antrag wird gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 263942 eingetragen, ist im Bereich Grundstückswesen tätig und wird vertreten durch Geschäftsführer Hartmut Teicke.

Hintergrund der Entscheidung

Die Abweisung des Antrags bedeutet, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Vergütung eines Insolvenzverwalters) zu decken. Eine Insolvenz mit regulärem Verfahrensablauf ist daher nicht möglich. In solchen Fällen unterbleibt die Einsetzung eines Insolvenzverwalters, es gibt keine Gläubigerbefriedigung und keine Verwertung von Vermögensgegenständen durch das Gericht.

Diese Entscheidung kennzeichnet in der Regel das wirtschaftliche Ende der Gesellschaft, sofern nicht noch außergerichtliche Sanierungsversuche unternommen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden, auch bei jedem anderen Amtsgericht. Fristwahrend ist jedoch nur der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg.

Auch elektronische Einreichungen sind möglich, wenn sie über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgen und den Vorgaben der ERVV sowie § 130a ZPO entsprechen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Fazit

Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse beendet das Verfahren, ohne dass es zu einer Eröffnung kommt. Für Gläubiger besteht keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. In der Regel folgt auf einen solchen Beschluss die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sofern keine Sanierung erfolgt.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
07. April 2025

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