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Insolvenzantrag der BM Stone GmbH abgewiesen – Verfahren mangels Masse eingestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70a IN 94/24

Köln, 4. April 2025 – Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BM Stone GmbH, mit Geschäftssitz in Haus 4 / Atelier 26, 50969 Köln, hat das Amtsgericht Köln zwei weitreichende Entscheidungen getroffen: Zum einen wurde der bereits seit April 2024 anhängige Insolvenzantrag der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen, zum anderen alle zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.

Die im Handelsregister unter HRB 79749 geführte GmbH war im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit Natursteinen, insbesondere mit Materialien wie Marmor und Granit, tätig. Die Geschäftsführung oblag Giuseppe Quarella und Mauro Di Giorgi, ansässig in Köln und Friedrichshafen.

Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Antrag vom 27.03.2024 begehrte die BM Stone GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Doch nach eingehender Prüfung kam das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass nicht ausreichend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um selbst die Kosten des Verfahrens zu decken. Entsprechend wurde der Antrag durch Beschluss vom 04.04.2025 gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen – ein Schritt, der in der Regel das endgültige Ende der unternehmerischen Tätigkeit bedeutet.

Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

Bereits seit dem 23.04.2024 hatte das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der noch vorhandenen Vermögenswerte angeordnet. Diese Maßnahmen wurden mit dem Abweisungsbeschluss nun ebenfalls vollständig aufgehoben. Damit sind sämtliche Einschränkungen der Verfügungsmacht der BM Stone GmbH hinfällig, die gesellschaftsrechtliche Handlungsfähigkeit ist jedoch angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Grundlage de facto bedeutungslos.

Rechtsfolgen und Ausblick

Die Entscheidung bedeutet, dass kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, und dass auch kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Gläubiger der BM Stone GmbH haben damit keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines geordneten Verfahrens anzumelden. Offene Verbindlichkeiten bleiben in der Praxis in aller Regel uneinbringlich.

Ob die Gesellschaft nun offiziell aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird, liegt in der Hand der Gesellschafter und – unter Umständen – des Registergerichts.

Mit dem Abweisungsbeschluss endet ein über ein Jahr andauerndes Verfahren um die finanzielle Zukunft eines einst ambitionierten Unternehmens im Natursteinhandel.

Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht
04. April 2025

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