Dark Mode Light Mode

Insolvenzantrag der AZB Erste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 241/24

Bayreuth, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Bayreuth hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der AZB Erste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in der Industriestraße 14, 95359 Kasendorf, einen abschließenden Beschluss gefasst: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer HRB 2955, wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Nicolas Kammerer. Als Verfahrensbevollmächtigte traten die Rechtsanwälte Chatham Partners PartG mbB, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg, auf.

Kein Verfahren – kein Verwalter – keine Verwertung

Die Entscheidung des Gerichts basiert auf § 26 der Insolvenzordnung (InsO), der die Abweisung des Insolvenzantrags vorsieht, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Damit unterbleibt nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – auch eine reguläre Abwicklung durch einen Insolvenzverwalter wird nicht erfolgen. Die Gläubiger haben in einem solchen Fall in der Regel keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines geregelten Insolvenzverfahrens anzumelden oder durchzusetzen.

Diese Abweisung ist gleichbedeutend mit einem wirtschaftlichen Schlusspunkt für die Schuldnerin. Häufig folgt auf eine solche Entscheidung die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sofern keine anderweitigen Sanierungsmaßnahmen mehr eingeleitet werden können.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bayreuth kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Bayreuth, Wittelsbacherring 22, 95444 Bayreuth einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – falls öffentlich bekannt gemacht – zwei Tage nach der Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erklärt werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht, solange sie fristgerecht in Bayreuth eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird die Beschwerde nur dann als wirksam anerkannt, wenn sie vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet wurde.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern sie den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und des § 130a ZPO genügt. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig.

Fazit

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags wegen unzureichender Masse ist das Verfahren ohne Verwertung der Vermögenswerte abgeschlossen. Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der AZB Erste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist faktisch erloschen. Weitere Schritte, wie etwa die Löschung im Handelsregister, liegen nun in den Händen der zuständigen Behörden und Gesellschafter.

Amtsgericht Bayreuth – Insolvenzgericht
07. April 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Mecklenburg-Vorpommern plant neues Gesetz zur Bürgerbeteiligung an Windparks – Einnahmen und Akzeptanz im Fokus

Next Post

Insolvenzantrag der Real Equity Invest GmbH mangels Masse abgewiesen