Aktenzeichen: 43 IN 213/25
Bielefeld, 10. März 2025 – Das Amtsgericht Bielefeld hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GERRY WEBER International GmbH, mit Sitz in Neulehenstraße 8, 33790 Halle, Maßnahmen zur vorläufigen Eigenverwaltung angeordnet. Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 13416, wird durch die Geschäftsführer Torsten Waack van Wasen und Arnd Buchardt vertreten. Die Gesellschaft ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Damenoberbekleidung im In- und Ausland tätig.
Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO
Das Gericht hat beschlossen, dass die GERRY WEBER International GmbH ihr Vermögen weiterhin unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters verwalten und darüber verfügen darf. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nicht unter eine klassische Insolvenzverwaltung gestellt wird, sondern eine Sanierung in Eigenregie versucht wird.
Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther aus Fulda bestellt.
Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Sachwalters
- Überwachung der Geschäftsführung: Die Schuldnerin darf ihr Unternehmen weiterhin führen, jedoch nur unter Aufsicht des Sachwalters.
- Prüfung der Eigenverwaltungsplanung: Der Sachwalter muss bewerten, ob der Sanierungsplan realistisch und durchführbar ist.
- Untersuchung der wirtschaftlichen Lage: Es wird geprüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
- Erstattung eines Gutachtens: Falls der Sachwalter nicht innerhalb von sechs Wochen eine vollständige Prüfung vorlegen kann, muss er dem Gericht einen Zwischenbericht erstatten.
- Einsichtnahme in Unterlagen und Geschäftsräume: Der Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Auskünfte bei Dritten über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin einzuholen.
Schutzmaßnahmen für das Unternehmen
Um das Vermögen der GERRY WEBER International GmbH zu sichern, hat das Gericht folgende Maßnahmen angeordnet:
- Einstellung von Zwangsvollstreckungen: Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden vorübergehend gestoppt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen.
- Unterstützung der Sanierung: Die Fortführung des Unternehmens steht im Fokus der Maßnahmen.
Weiteres Vorgehen
In den kommenden Wochen wird der vorläufige Sachwalter die wirtschaftliche Situation des Unternehmens genau analysieren und einen Bericht über die Durchführbarkeit der Eigenverwaltung sowie über die Chancen einer erfolgreichen Sanierung erstellen. Auf Grundlage dieses Berichts wird das Insolvenzgericht dann über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Fortführung in Eigenverwaltung entscheiden.