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„Instagram-Accounts sind vererbbar – mit allen Rechten“

Tumisu (CC0), Pixabay

Frage: Herr Högel, das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Erben nicht nur Leserechte, sondern auch vollen Zugriff auf Instagram-Konten Verstorbener erhalten. Wie bewerten Sie dieses Urteil?

Maurice Högel: Dieses Urteil ist bahnbrechend. Bisher konnten Erben zwar auf Inhalte zugreifen, aber das Konto selbst blieb im sogenannten „Gedenkzustand“, was bedeutete, dass keine neuen Beiträge veröffentlicht oder Nachrichten verschickt werden konnten. Das OLG sagt jetzt ganz klar: Ein Instagram-Konto ist ein vererbbares Vertragsverhältnis wie jedes andere. Das bedeutet, Erben haben nicht nur ein passives, sondern auch ein aktives Nutzungsrecht.

Frage: Meta argumentierte, dass seine Leistungen höchstpersönlicher Natur seien und daher nicht vererbbar. Warum hat das OLG diese Auffassung zurückgewiesen?

Högel: Das OLG hat sich hier auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 gestützt, wonach Social-Media-Konten grundsätzlich vererbbar sind. Es hat klargestellt, dass Meta lediglich ein technischer Dienstleister ist, der eine Plattform bereitstellt. Das hat mit der Person des Nutzers nichts zu tun – egal, wer das Konto betreibt, die Leistung bleibt dieselbe.

Frage: Das Landgericht Oldenburg hatte der Erbin zunächst nur Leserechte zugesprochen. Warum sah das OLG das anders?

Högel: Das Landgericht hatte sich auf eine BGH-Entscheidung zum Girovertrag bezogen und argumentiert, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Nutzer und Plattform ein volles Nutzungsrecht ausschließt. Das OLG hat das aber überzeugend verworfen. Ein Instagram-Account ist kein Bankkonto, und Meta ist keine Sparkasse. Es gibt hier keine Vertrauens- oder Kreditbeziehung, die einen solchen Schutz rechtfertigen würde.

Frage: Was bedeutet dieses Urteil für künftige Fälle?

Högel: Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, hat das enorme Auswirkungen. Erben könnten Social-Media-Profile von Verstorbenen aktiv weiterführen – mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Das betrifft nicht nur persönliche Konten, sondern könnte auch bei Influencern oder geschäftlich genutzten Accounts eine Rolle spielen.

Frage: Meta hat nun die Möglichkeit, Revision einzulegen. Wird das Unternehmen diesen Weg gehen?

Högel: Davon ist auszugehen. Meta dürfte wenig Interesse daran haben, dass Erben uneingeschränkt die Accounts Verstorbener übernehmen können. Sollte das Urteil jedoch in höheren Instanzen bestätigt werden, könnte das bedeuten, dass die gesamte bisherige Praxis zum Gedenkzustand geändert werden muss.

Frage: Werden wir jetzt bald sehen, dass Erben mit den Accounts Verstorbener weiter posten, als wäre nichts gewesen?

Högel: Theoretisch ja. Praktisch wird das aber oft an ethischen oder familiären Überlegungen scheitern. Trotzdem wirft das Urteil spannende rechtliche Fragen auf: Was passiert, wenn mehrere Erben Zugriff wollen? Was, wenn ein Erbe Inhalte postet, die dem Willen des Verstorbenen widersprechen? Das Thema ist noch längst nicht zu Ende diskutiert.

Frage: Letzte Frage – wird das jetzt der nächste RBB-Skandal?

Högel: Zumindest kann man sich vorstellen, dass bald der nächste Social-Media-Skandal kommt. Man stelle sich vor, ein verstorbener Prominenter „postet“ plötzlich wieder – da könnte es schnell unübersichtlich werden. Was wir brauchen, ist eine klare gesetzliche Regelung, damit nicht jedes Mal Gerichte bemüht werden müssen.

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