Aktenzeichen: 7 IN 134/24
Das Amtsgericht Mayen hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hypo Immo Consult UG, ansässig In der Hohl 1a, 56743 Mendig, am 16. Januar 2025 um 12:15 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Henry Hermann, befindet sich in einer finanziellen Schieflage, die eine gerichtliche Sicherung des Vermögens erforderlich macht.
Die Hypo Immo Consult UG, ein Unternehmen im Bereich Immobilienberatung und -dienstleistungen, steht damit vor einer entscheidenden Phase, in der geprüft wird, ob eine Rettung des Unternehmens oder eine geregelte Abwicklung möglich ist.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Kanzlei Tiefenbacher Rechtsanwälte, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, bestellt. Herr Dr. Häring ist unter der Telefonnummer 069/63198602 oder per E-Mail unter haering@tiefenbacher.de erreichbar.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wird er die Aufgabe übernehmen, die Vermögenslage der Hypo Immo Consult UG zu prüfen, die bestehenden Werte zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Gerichtlich angeordnete Maßnahmen
- Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Die Geschäftsführung der Hypo Immo Consult UG darf keine Verfügungen über das Vermögen des Unternehmens ohne die ausdrückliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen. Ziel ist es, das Unternehmensvermögen vor möglichen nachteiligen Veränderungen zu schützen und geordnete Verfahrensschritte zu gewährleisten. - Zahlungsanweisung für Drittschuldner
Schuldner der Hypo Immo Consult UG – beispielsweise Kunden oder Geschäftspartner – dürfen Zahlungen nicht mehr direkt an die Gesellschaft leisten. Stattdessen sind alle Beträge ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu überweisen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einzug und Verwaltung von Forderungen
Rechtsanwalt Dr. Häring ist ermächtigt, sämtliche Bankguthaben der Hypo Immo Consult UG sowie offene Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten. - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zwangsvollstreckungen gegen die Hypo Immo Consult UG werden vorübergehend ausgesetzt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres gestoppt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung hat das Ziel, eine umfassende Prüfung der finanziellen Lage der Hypo Immo Consult UG durchzuführen. Dabei wird festgestellt, ob genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen, oder ob eine Sanierung des Unternehmens in Betracht kommt.
Die kommenden Wochen werden entscheidend sein, um zu klären, ob das Unternehmen weitergeführt werden kann oder ob eine Liquidation notwendig ist. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei auch den Interessen der Gläubiger gewidmet, die durch die angeordneten Maßnahmen bestmöglich geschützt werden sollen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Antragsgegnerin sowie alle Beteiligten haben das Recht, gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mayen einzureichen. Alternativ kann die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder – sofern diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist – zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass eine Anfechtung erfolgt.
Hinweise für Gläubiger und Beteiligte
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen eingesehen werden. Gläubiger und Geschäftspartner werden aufgefordert, alle Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten und dessen Anweisungen zu befolgen.
Die Hypo Immo Consult UG sieht sich in einer kritischen Lage, doch die Bestellung eines erfahrenen Insolvenzverwalters bietet die Chance, das Unternehmen entweder zu stabilisieren oder zumindest eine geordnete Abwicklung sicherzustellen.
Amtsgericht Mayen
16.01.2025