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Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Verfahren der „Der Pommeraner“ Loitz GmbH festgesetzt
Vorläufige Insolvenzverwaltung über die A & V Gleissicherung GmbH angeordnet

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Verfahren der „Der Pommeraner“ Loitz GmbH festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 91 IN 447/24

Das Amtsgericht Stralsund hat am 08. Januar 2025 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der „Der Pommeraner“ Loitz GmbH festgesetzt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hiddenhauser Straße 6, 17121 Loitz, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter der Nummer HRB 15305 eingetragen.

Festsetzung der Vergütung

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Besonderheiten des Falles ermittelt. Zusätzlich zu den regulären Gebühren wurden Zuschläge in Höhe von 65% bewilligt. Die Zuschläge spiegeln die besonderen Anforderungen und den erhöhten Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters wider, der im Rahmen dieses Verfahrens notwendig war.

Einsichtnahme in die Unterlagen

Die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung sowie der zugrunde liegende Antrag können von den berechtigten Beteiligten während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Stralsund eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über die Vergütung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.

  • Fristbeginn:
    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de), gilt die Entscheidung als zugestellt, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind.
  • Einreichung der Beschwerde:
    Die Beschwerde ist schriftlich oder elektronisch beim Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund, einzulegen. Alternativ kann die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
  • Inhalt der Beschwerde:
    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Falls nur ein Teil der Entscheidung angefochten werden soll, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.
  • Form der Einreichung:
    Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, jedoch nur, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (z. B. qualifizierte elektronische Signatur). Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Hintergrund zur Festsetzung von Zuschlägen

Die bewilligten Zuschläge von 65% könnten sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, wie z. B.:

  • Komplexität des Verfahrens: Besondere rechtliche, wirtschaftliche oder organisatorische Herausforderungen könnten zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt haben.
  • Größe und Umfang der Insolvenzmasse: Eine große Anzahl von Gläubigern oder Vermögensgegenständen kann zusätzliche Prüfungen und Verwaltungsaufgaben erforderlich machen.
  • Eilbedürftige Maßnahmen: Schnelles Handeln des vorläufigen Insolvenzverwalters könnte notwendig gewesen sein, um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern.

Ausblick

Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ein weiterer Schritt im Verlauf des Insolvenzverfahrens. Es bleibt abzuwarten, ob die Beteiligten die Entscheidung anfechten werden oder ob das Verfahren ohne weitere Einwände fortgesetzt wird. Die genaue Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort kann weitere Klarheit über die zugrunde liegenden Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters bringen.

Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht
08. Januar 2025

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