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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 760/​22

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 15.10.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 10.05.2022 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Tolga Tomris wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.067 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 30.09.2019 schloss der Verurteilte mit Frau K. Stammler einen Kautionshinterlegungsvertrag bzgl. einer Wohnung in Tübingen, vermittelte ihr jedoch keinen Mietvertrag trotz Zahlung von 1.280 €.
Von dem Geschädigten Abramovic erhielt er insgesamt 2.600 € (hiervon zurückbezahlt i.H.v. 1.600 €) als Kaution für Wohnungen in Ludwigsburg ohne die Wohnung zu vermitteln.
Gegenüber E. Yalcin spiegelte der Verurteilte vor, er könne ihr einen günstigen Leasingvertrag für eine Mercedes A Klasse AMG 2019 besorgen. Sie zahlte einen Vorschuss i.H.v. 9.314,55 € im Zeitraum vom 25.02.2020 – 27.03.2020 ohne Vermittlung.
Ähnlich gelagert täuschte er M. Tzinis, welche ihm vom 19.-26.05.2020 975 € übergab.
Der SpVgg Schlößlesfeld wollte den Verurteilten für die Herrenfußballmannschaft anwerben und zahlte ihm 370 € um einen Sponsor anzuwerben. Dies geschah jedoch ebenfalls nicht.
Von S. Kumaz erhielt er 420 € als Anzahlung für eine Schulung welche er nie gab.
B. Karmaz wurde ein macbook zugesagt weshalb er dem Verurteilten am 03.08.2020 400 € übergab ohne den Gegenstand zu erhalten.
L. Hach verkaufte er am 29.10.2020 ein iPhone 11 für 340 € ohne dieses zu liefern.
S. Bauer verkaufte er am 25.11.2020 ebenfalls ein iPhone 11 für 400 € ohne dieses zu liefern.
S. Gebele wurde am 13.12.2020 ein iPadPro für 600 € verkauft ohne ein Gerät zu erhalten.
R. Schilcher wurde am 19.12.2020 für 500 € ein iPhone 11 verkauft für 500 € ohne Lieferung.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 760/​22 schriftlich in Verbindung setzen

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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