Staatsanwaltschaft Gera
950 VRs 861 Js 7642/21
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Nicole Szymkowiak | |
Entscheidung | Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 15.08.2023, Az: 4 Ds 861 Js 7642/21, rechtskräftig seit 28.08.2023 |
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Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 4.314,04 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 4.314,04 EUR. Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnte bislang aber nur ein Restbetrag von 3.143,22 EUR sichergestellt und eingezogen werden.
Nach der genannten Entscheidung könnte/n Ihnen als Anspruchsinhaber/in aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene hat seit dem 05.07.2019 ein Privatgirokonto bei der Commerzbank AG. Im Zeitraum zwischen dem 13.11.2020 und dem 15.02.2021 gingen auf besagtem Privatgirokonto insgesamt 62 Überweisungen in einer Gesamthöhe von 63.348,55 EUR ein. Sämtliche Zahlungen beruhten auf Betrugstaten, die unbekannte Täter im Zusammenhang mit Online-Warenangeboten auf der Internet-Handelsplattform Ebay-Kleinanzeigen begangen hatten. Diese Täter hatten die Geschädigten aufgrund dort eingestellter Verkaufsangebote durch betrügerisch überhöhte Kaufpreisangebote inclusive der Transportkosten zur Zahlung für vermeintlich erworbene Gegenstände veranlasst. Die Zahlungseingänge hieraus leitete die Einziehungsbetroffene in Form mehrerer Transaktionen an die von den unbekannten Tätern vorgegebenen Bankverbindungen weiter, die das Konto der Einziehungsbetroffenen als Ziel- und Durchlaufkonto zur Vereinnahmung der betrügerisch erlangten Zahlungen verwendeten.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. Für weitere Hinweise wird auf nachstehenden Link verwiesen:
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https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_einziehung-von-tatertraegen.pdf
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