Staatsanwaltschaft Gera
920 VRs 811 Js 21553/23
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Verurteilte Person | Matthias Schwierley | |
Entscheidung | Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 22.01.2024, Az: 4 Ds 811 Js 21553/23, rechtskräftig seit 14.02.2024 |
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Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 3.419,43 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 10.333 EUR. Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnte bislang aber nur ein Restbetrag von 3.419,43 EUR sichergestellt und eingezogen werden.
Nach der genannten Entscheidung könnte/n Ihnen als Anspruchsinhaber/in aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum zwischen dem 04.07.2023 und dem 13.07.2023 gingen auf dem bei der Commerzbank AG als comdirekt – geführten Konto des Einziehungsbetroffenen insgesamt 47 Überweisungen in der Gesamthöhe von 10.333 EUR ein. Sämtliche Zahlungen beruhten auf Betrugstaten unbekannter Täter im Zusammenhang mit Online-Warenangeboten. Diese waren durch die Geschädigten aufgrund betrügerischer Warenangebote im Irrtum über Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit als Zahlung der Kaufpreise für vermeintlich erworbene Gegenstände veranlasst worden. Über diese Zahlungseingänge bzw. den hieraus resultierenden Kontoguthaben verfügten unbekannte Täter, die Zugriff auf das vorgenannte Bankkonto des Einziehungsbetroffenen hatten, bis auf einen Restbetrag von 3.419,43 EUR, durch Weiterüberweisung an sonstige deren Zugriff unterliegende Konten oder durch Barauszahlung im Ausland.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. Für weitere Hinweise wird auf nachstehenden Link verwiesen:
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https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_einziehung-von-tatertraegen.pdf
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