Unter dem Aktenzeichen 36k IN 722/24 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22. April 2024 wichtige Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vermögenslage der Kaufhof Münster GmbH angeordnet, einem Unternehmen, das sich auf den Erwerb, die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz spezialisiert hat.
Der Geschäftsführer Bernhard Chwátal steht der in Köln ansässigen Firma vor. Das Gericht hat in Fortführung eines früheren Beschlusses vom 15. Februar 2024 entschieden, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt Jesko Stark, getätigt werden dürfen. Dies schließt die Einziehung von Außenständen ein. Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind unterbrochen, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Vermögensgegenstände.
Die neu ernannte vorläufige Insolvenzverwaltung hat die Aufgabe, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und zu bewahren. Dies umfasst auch die Befugnis, über die Bankkonten und Forderungen der Schuldnerin zu verfügen. Außerdem sind die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte zu erteilen.
Diese Maßnahmen wurden eingeführt, um eine Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, während über den Insolvenzantrag entschieden wird. Das Gericht hat bestimmt, dass dieser Beschluss die in § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegten Wirkungen hat, was die Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten einschließt.
Die Veröffentlichungen über dieses Verfahren im elektronischen Informationssystem werden dort mindestens bis zum Ende ihrer Wirksamkeit gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung der Informationen sechs Monate nach dessen Aufhebung oder der Rechtskraft der Verfahrenseinstellung. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, werden die Informationen sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen gelöscht.
Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist Beschwerde einzulegen, die entweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg gegeben werden kann. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet.