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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

6262 AR RVA 24/​24

Durch das Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt ist am 18.09.2023 ein Urteil ergangen, welches seit dem 13.10.2023 rechtskräftig ist. Gegen Herrn D. Schmelich wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.810,40 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Betrugstaten. Er handelte jeweils in der Absicht, sich durch gleichartige Tatbegehung eine Einnahmequelle von Dauer zu verschaffen. Über Ebay bot der Verurteilte Ware an und verlangte hierfür Vorkasse. Seiner Absicht entsprechend lieferte er nach Vertragsschluss und im Vertrauen darauf getätigte Zahlungen die Ware nicht, sondern vereinnahmte das Geld. Den Geschädigten entstand folgender Schaden:

B. Niederlöhner 500 €

K. Heyder 350 €

E. Martel 300 €

T. Kühnel 357,49 €

A. Spagert 425 €

N. Sultan 460 €

I. Roumalli 400 €

M. Memmi 307,49 €

D. Nesterenko 320 €

Ö. Irak 300 €

B. Maharramov 307,68 €

M. Krause 320 €

T. Wortmann 307,95 €

D. Stolte 300 €

Dr. M. Carniel 320 €

M. Akbas 360 €

F. Mohamed 370 €

F. Schüring 310 €

E. Klesch 320 €

G. Regnieth 39,79 €

R. Mecke 410 €

M. Lautner 410 €

S. Saimpanis 420 €

M. Berg 150 €

C. Balenstiefel 400 €

A. Braunstein 35 €

F. Zeller 75 €

M. Darici 50 €

T. Schneider 45 €

L. Holtz 85 €

C. Bontzol 100 €

N. in Seesen 35 €

S. Gotjatschw 40 €

M. Sohl 60 €

J. Klaus 400 €

C. Weber 400 €

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6262 AR RVA 24/​24 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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