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Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

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Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

145 Js 12547/​22

Unter dem AZ: 145 Js 12547/​22 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 24.04.2023 der Einziehungsbetroffene BOLAT, Cengiz zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen ist geschädigt: Frau Monika Spruß, geb. Hornung, geb. 13.06.1951 in Aschaffenburg. Frau Spruß verstarb am 03.12.2023 in Offenbach am Main.
Es werden hiermit informiert: deren unbekannte Erben.

Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Computerbetrug

Der Verurteilte überwies in einem Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 01.08.2022 in 16 Fällen Beträge mittels online-Banking von dem Konto der Geschädigten auf sein eigenes Konto.

Weiterhin überwies der Verurteilte in einem Zeitraum vom 02.11.2021 bis 01.07.2022 in 5 Fällen Beträge mittels online-Banking von dem Konto der Geschädigten an eine dritte Institution.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

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