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OVG Thüringen

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse eines Mitglieds des AfD-Landesverbands Thüringen unzureichend begründet war. Der 3. Senat bestätigte damit im Wesentlichen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera, die den Sofortvollzug des Widerrufs aufgehoben hatte, da die Entscheidung lediglich auf der Parteimitgliedschaft basierte.

Obwohl das Oberverwaltungsgericht Anzeichen für eine verfassungswidrige Ausrichtung des Thüringer Landesverbands der AfD sah, kritisierte es, dass die Behörde keine spezifischen waffenrechtlichen Überprüfungen vorgenommen hatte. Die Grundlage des Widerrufs stützte sich ausschließlich auf Einschätzungen des Thüringer Verfassungsschutzes, ohne individuelle Aspekte der Waffenzuverlässigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.

Die Behörden hatten die waffenrechtlichen Erlaubnisse des AfD-Mitglieds widerrufen, indem sie sich auf Berichte des Verfassungsschutzes bezogen, die eine verfassungsfeindliche Haltung des Landesverbands nahelegten. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch geurteilt, dass es keine hinreichende Sicherheit darüber gab, ob der AfD-Landesverband tatsächlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung agiert.

Das Oberverwaltungsgericht erkannte zwar auf Grundlage der Verfassungsschutzberichte verfassungsfeindliche Elemente in der Ausrichtung des AfD-Landesverbands, wie etwa völkisch-ideologische Motive. Dennoch bemängelte das Gericht, dass keine weiterführende waffenrechtliche Beurteilung stattgefunden hatte, insbesondere im Hinblick auf eine möglicherweise kämpferisch-aggressive Einstellung des Landesverbands, die für einen Widerruf erforderlich wäre.

Zudem wurde nicht geprüft, ob der Antragsteller die verfassungsfeindlichen Ziele der AfD teilt oder sich von entsprechenden Positionen distanziert hat, was für die Widerlegung der Unzuverlässigkeitsvermutung nach dem Waffengesetz notwendig wäre.

Aufgrund dieser Mängel in der Begründung und der fehlenden individuellen Prüfung konnte das Gericht die notwendige Klärung im Eilverfahren nicht vornehmen, weshalb der Beschluss zum Widerruf der Erlaubnisse nicht aufrechterhalten wurde. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

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