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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

R014 VRs 105 Js 11947/​17

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig

gegen Dumitru-Dan I.

wegen Zuhälterei

Mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.12.2018, Az. 8 KLs 105 Js 11947/​17 in Verbindung mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18.07.2019 wurde u. a. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.750,00 € gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet.

Den genannten Entscheidungen liegt u. a. folgender Sachverhalt zugrunde:

Stefania A. arbeitete ab 04.04.2014 in verschiedenen Bordellwohnungen in Leipzig als Prostituierte. Dabei hatte Stefania A. und der Verurteilte I. vereinbart, dass sie 50 % ihres Verdienstes aus der Prostitution für sich behalten könne. Der Verurteilte I. wusste, dass Stefania A. über keine anderen Einkünfte als die aus der Prostitution verfügte.

Stefania A. blieb bei dem Verurteilten I., bis sie am 15.06.2014 nach Frankfurt floh. In dieser Zeit musste sie, entgegen der mit dem Verurteilten I. getroffenen Vereinbarung, ihren gesamten Verdienst aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte an den Verurteilten I. abgeben. Sie bediente am Tag zwischen fünf und zwölf Kunden. Eine halbe Stunde kostete 70,00 EUR, eine ganze Stunde 120,00 EUR, und zwar unabhängig der vereinbarten sexuellen Dienstleistung. Im Monat verdiente sie ca. 10.000,00 EUR, wobei bedingt durch die Osterfeiertage im April 2014 der Verdienst etwas geringer war. Von dem Verdienst musste sie 70,00 EUR Miete pro Tag, mithin 2.100,00 EUR im Monat, für die Bordellwohnung zahlen. Abzüglich der Miete zahlte sie in diesem Zeitraum ca. 12.750,00 EUR an den Verurteilten I., der zu dieser Zeit ausschließlich von diesen Einkünften lebte und Stefania A. in eigensüchtiger Weise planmäßig als Einnahmequelle für sich missbrauchte.

Als Tatverletzte/​r können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459 m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R014 VRs 105 Js 11947/​17 schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

gez. Wiederhold
Rechtspfleger

 

 

Hinweis:

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