Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Amtsgericht Adelsheim

Amtsgericht Adelsheim

67
qimono / Pixabay

Amtsgericht Adelsheim
Abteilung für Jugendstrafsachen

Mitteilung gemäß §§ 459i Abs. 1 S.2 i.V.m. 111l Abs. 4 S. 1 StPO

1 VRJs 205/​23

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 14.03.2023 ein Urteil ergangen, welches seit dem 24.04.2023 rechtskräftig ist. Gegen Desmond Eghosa Enoragbon wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.745,00 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte hat unter Verschleierung der eigenen wahren Identität mit anderen Namen auf verschiedenen Plattformen hochwertige elektronische Geräte zum Verkauf angeboten. Er hatte in sämtlichen Fällen von vornherein nicht vor, die von ihm veräußerten Waren – nach Zahlung durch den Käufer – zu übersenden.

In einem Fall handelte es sich um den Verkauf eines iPad Pro 12.9 256 GB auf Facebook Marketplace zum Preis von € 490,00 am 18.03.2021 an einen Käufer in Karben. In einem weiteren Fall handelte es sich um den Verkauf eines iPad Pro 256 GB 220 + Apple Pencil und Hülle auf Facebook Marketplace zum Preis von 600,00 € am 26.11.2020 an einen Käufer in Stuttgart. Die Käufer wurden in Höhe des jeweiligen Kaufpreises geschädigt.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten beim Amtsgericht Adelsheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie dem Amtsgericht hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall vom Amtsgericht in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung vom Amtsgericht verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil das Amtsgericht im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch das Amtsgericht vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen beim Amtsgericht.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit dem Amtsgericht Adelsheim, Rietstr. 4, 74740 Adelsheim, zum Aktenzeichen 1 VRJs 205/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Bohlender, Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein