Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren Stratos Konzept GmbH am Amtsgericht Charlottenburg

Insolvenzverfahren Stratos Konzept GmbH am Amtsgericht Charlottenburg

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Am 16.01.2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen der Stratos Konzept GmbH, ansässig in der Detmolder Straße 61, 10715 Berlin und derzeit führungslos, einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen: 36s IN 196/24). Die Schuldnerin ist im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 147155 eingetragen und betätigte sich im Geschäftszweig der Verwaltung eigenen Vermögens, Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie dem Erwerb, der Entwicklung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurden am 16.01.2024 um 16:30 Uhr folgende Maßnahmen angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Ein allgemeines Verfügungsverbot wird der Schuldnerin auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, über.

Herr Dr. Philipp Hackländer wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er prüft, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Die Schuldnerin darf nicht über Bankkonten und Außenstände verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Kreditinstitute mit den Konten der Schuldnerin sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet.

Drittschuldnern wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen; Leistungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO ist der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Protokollerklärung bei der Geschäftsstelle einzulegen.

Elektronische Rechtsbehelfe müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die vorliegende Information dient lediglich zur allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Bedarf wird empfohlen, rechtlichen Rat von einem qualifizierten Rechtsanwalt einzuholen.

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