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Urteil Oberverwaltungsgericht

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Im Detail hatte das Verwaltungsgericht Münster bereits am 17. Oktober 2023 angeordnet, dass der Stadt Münster obliegt, einem im Oktober 2022 geborenen Mädchen ab dem 27. Oktober 2023 einen Betreuungsplatz für mindestens 35 Stunden pro Woche in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle, erreichbar in höchstens 30 Minuten von der Wohnung des Kindes, zur Verfügung zu stellen. Obwohl ein erweiterter Eilantrag des Kindes auf einen 45-Stunden-Betreuungsplatz abgelehnt wurde, ist das Beschwerdeverfahren dazu unter dem Aktenzeichen 12 B 1193/23 noch anhängig.

Parallel dazu beantragte das Kind, der Stadt ein Zwangsgeld aufzuerlegen, da ihr bislang kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht mit einem Beschluss vom 17. November 2023. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde ein, die jedoch vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen wurde.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Stadt der ihr auferlegten Verpflichtung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes nicht nachgekommen sei und keine hinreichenden Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflicht dargelegt habe. Die Stadt habe nicht ausreichend nachgewiesen, alle möglichen Maßnahmen zur Bereitstellung eines geeigneten Platzes ausgeschöpft zu haben. Die Erklärungen der Stadt zur aktuellen Belegungssituation und zum Mangel an einsetzbarem Personal wurden als unzureichend angesehen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 12 E 832/23 (Erstinstanz: VG Münster 6 M 23/23)

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