Staatsanwaltschaft Traunstein
303 VRs 40914/23 – 07.11.2023
Vollstreckungsverfahren gegen Alexander Roman Rakowsky
An
Eigentümer/in
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Alexander Roman Rakowsky |
Entscheidung | Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 21.09.2023, Az: 523 Cs 303 Js 40914/23, rechtskräftig seit 14.10.2023 |
Einziehungsanordnung | Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB) |
Konkret eingezogen wurde folgender Gegenstand:
Trekkingrad, schwarz, Mars, mit Trinkflasche, geschätzte Rahmengröße „S“ bzw. klein
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Herkunft des Fahrrades ist unbekannt – ebenso wenig ist der Eigentümer bekannt.
Verurteilte fuhr mit diesem Fahrrad am 30.07.2023 gegen 00.25 Uhr auf der BAB A8 in Richtung Salzburg
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Anlagen
Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Anspruchsinhaber
Rückantwortschreiben
Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
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In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO. |
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Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z. B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. |
Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO
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Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/beigetrieben wurden
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Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Anspruchsinhabers aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht. |
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Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden. |
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
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Aktenzeichen: 303 VRs 40914/23
Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
Vollstreckungsverfahren gegen | Alexander Roman Rakowsky |
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 07.11.2023
[ ] | Ich mache meinen Anspruch auf Herausgabe d. folgenden Gegenstandes/Gegenstände geltend:
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[ ] | Ich habe folgenden Gegenstand/folgende Gegenstände am __________ (bitte Datum einfügen) zurückerhalten:________________________________________________________________________
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[ ] | Ich verzichte auf die Herausgabe d. folgenden Gegenstandes/Gegenstände:________________________________________________________________________
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[ ] | Sonstige Angaben (z. B. eingetretene Rechtsnachfolge u. ä.):________________________________________________________________________
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_______________________ (Ort, Datum) |
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