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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart: 6262 AR RVA 622/​23

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 27.07.2023 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 16.08.2023 rechtskräftig ist, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die der/​die Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet:

Sachverhalt: Der Verurteilte war als Postzusteller bei der Firma DPD beschäftigt und für Zustellungen vom DPD Depot in der Carl-Benz-Straße 17 in 71634 Ludwigsburg zuständig. Hierbei nahmen dieser im Zeitraum vom 22.07.2022 bis 09.08.2022, mutmaßlich vom DPD Depot in Ludwigsburg aus, verschiedene Pakete an sich, um den Inhalt für sich zu behalten. Dabei handelt es sich um die folgenden Gegenstände:

1.

Schuhe, Marke Gucci

2.

Schuhe, Marke Ives Saint Laurent

3.

Schuhe, Marke Hugo Boss

4.

Schuhe, Marke Salvatore Feragam

5.

zwei Sporttaschen, Marke Nike

6.

Herren Shorts beige Marke Nike

7.

Herren Shorts schwarz Marke Nike Air

8.

Shorts unisex Marke Nike Sb

9.

Herren Shorts, schwarz, Marke Nike

10.

Herren Trikot Kroatien Marke Nike

11.

zwei Herren T-Shirts Marke Nike

12.

T-Shirt Marke Michael Jordan

13.

Tank Top Marke Michael Jordan

14.

Tank Top Marke Nike

15.

Tank Top Marke Nike

16.

Tank Top Marke Jordan

17.

Herren Sport Shorts Marke Nike

18.

Herren Jacke Marke Jordan

19.

drei Paar Socken Marke Jordan

20.

zwei Paar Socken Marke Nike

21.

Running Socks Marke Nike

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

 

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