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Staatsanwaltschaft Essen

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

71 Js 644/​22

Die Staatsanwaltschaft Essen führt ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen eine unbekannt gebliebene Person, handelnd unter den falschen Personalien der Samanta Meijere durch, gegen die wegen Geldwäsche die Einziehung einer Kontenforderung angeordnet wurde, Az: 49 Ds – 71 Js 644/​22 – 466/​22, gemäß §§ 261 Abs. 1, 76a StGB i. V. m. §§ 435, 436 StPO.

Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist den Geschädigten aus den von der Kontoinhaberin begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Kontoinhaberin zu Unrecht erlangt hat.

Um ihr das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung der Kontenforderung in voller Höhe angeordnet.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Da hier eine Vielzahl von Geschädigten im In- und Ausland vorhanden ist, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass die Geschädigten oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Geschädigten Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Deshalb sollte von telefonischen Rückfragen abgesehen und ggf. anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Essen, den 16.10.2023

 

Gez. Rechtspflegerin

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