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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Abdulrazak Raslan – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

852 Js 1523/​19

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 852 Js 1523/​19, gegen Abdulrazak Raslan – geboren am 01.01.1998 – wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ist durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.09.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Insbesondere der Geschädigte Robert Medrano Moya wurde durch die Tat vom 09.11.2018 in der Leipziger Demmeringstraße geschädigt. Ihm entstand durch die Tat ein gerichtlich festgestellter finanzieller Schaden von 1.100,00 EUR. Der Geschädigte ist unbekannten Aufenthaltes.

Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Der Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen seine Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 07.09.2023

 

gez. Köhler, Rechtspfleger

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