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Staatsanwaltschaft Dresden

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

R025 VRs 427 Js 49960/​16

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. R025 VRs 427 Js 49960/​16, wegen Betrugs u.a.

gegen: Marian-Mihai Motoiu, geb. am 10.02.1991 in Corabia/​Rumänien

Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 24.05.2022, rechtskräftig seit 01.06.2022, Az. 206 Ls 427 Js 49960/​16, wurde gegen Marian-Mihai Motoiu u. a. die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB in Höhe von 19.883,67 EUR rechtskräftig angeordnet.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte schloss im Juni 2016 mit verschiedenen Personen über einschlägige Internet-Portale Kaufverträge, in denen er sich zur Lieferung von Waren gegen Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtete. Dabei täuschte er vor, willens und in der Lage zu sein, die Waren zu liefern.
Im Vertrauen hierauf überwiesen die Vertragspartner, wie vom Verurteilten beabsichtigt, den Kaufpreis auf das vom Verurteilten angegebene Konto IBAN DE43 8505 0300 1226 4996 31 bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Verurteilte die Waren nicht aus, weshalb den Vertragspartnern ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Weiterhin schloss der Verurteilte im Juni 2016 mit verschiedenen Personen über einschlägige Internet-Portale Kaufverträge und Mietverträge, in denen er sich zur Lieferung von Waren bzw. der Vermietung von Wohnungen gegen Vorauszahlung verpflichtete. Dabei täuschte er vor, willens und in der Lage zu sein, die Waren zu liefern bzw. den Mietgegenstand zum Gebrauch zu überlassen.
Im Vertrauen hierauf überwiesen die Vertragspartner, wie vom Verurteilten beabsichtigt, den Kaufpreis bzw. die Miete auf das vom Verurteilten angegebene Konto IBAN DE26 8505 0300 1226 5115 77 bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Verurteilte die Waren nicht aus, weshalb den Vertragspartnern ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens).

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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