Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

115
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

712 VA 640 Js 36945/​20

Einziehungsverfahren gegen Veysel Baskurt, geb. am 19.02.1997
wegen Geldwäsche

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen vom 28.10.2020 – 1 Ds 640 Js 36945/​20 – wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Veysel Baskurt, geb. am 19.02.1997 die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von insgesamt 19.400,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden 19.400,00 EUR sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können hier unbekannte Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter veranlassten zwischen dem 16.03.2020 und dem 31.03.2020 ihrerseits zuvor angeworbene Finanzagenten bzw. Geschädigte jeweils durch Vorgabe wahrheitswidriger Umstände zu Überweisung von Geldern auf das Konto mit der IBAN DE47 6605 0101 1021 4386 17 bei der Sparkasse Karlsruhe.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 712 VA 640 Js 36945/​20 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

gez. Illig
Rechtspflegerin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein