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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

713 VA 220 Js 23059/​22

Strafverfahren gegen Bruno Hoffmann wegen Diebstahls

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2023 – 16 Cs 220 Js 23059/​22- wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Bruno Hoffmann u.a. gemäß §§ 73, 73a, 76a Abs. 1 StGB die Einziehung eines blauen Brecheisens, zweier Äxte mit grünem Griff, eines Hammers, eines Bolzenschneiders, zweier blauer Gehörschutze, von 36 Trennscheiben, vier blauen Teppichmessern, zwei Packungen Müllbeutel, vier Panzertape, drei Kettensägenketten, zwei Packungen Sägeblätter, zwei Lila Spanngurten, einer Wildkamera, von einem Gleitmittel, zwei Warnwesten, einer Mauerschnur, zwölf Baustellenmarkierern, drei Packungen Kabelbinder, vier Bremsenreinigern, zwei Packungen Handschuhen, vier Packungen Ohrstöpsel, sechs Betonbohrern, drei Schutzbrillen, zwei Packungen Ersatzklingen, 14 Staubschutzanzügen, einer Holzsäge, einer Packung Schrauben und Dübel, zwei Beißzangen „Knipex“, zwei Speißkübeln/​Baukübeln, zwei Diamanttrennscheiben „Promat“ 230mm und einer Diamanttrennscheibe „Diewe“ 350 mm angeordnet.

Diese Gegenstände wurden am 20.04.2022 in einem Fahrzeug aufgefunden. Es besteht die Vermutung, dass es sich um gestohlene Gegenstände handelt.

Der Geschädigte, Eigentümer und Anspruchsinhaber konnte nicht ermittelt werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, seiehe Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 220 Js 23059/​22 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

 

gez.Samorei
Rechtspflegerin

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