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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

650 VRs 440 Js 9148/​20

Durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.07.2021 – 8 Ds 440 Js 9148/​20 – wurde gegen Klaus-Michael Sohns ein Wertersatz in Höhe von 1495,81EUR im Wege der selbständigen Einziehung angeordnet. ( §§ 76a, 73,73c,73b StGB )
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täterschaft verschaffte sich Zugang zu den Konten des Einziehungsbetroffenen bei der Solaris – Bank im Zeitraum Juli bis September 2019, um über dieses Konto betrügerisch erlangte Gelder zu transferieren. Dabei überwiesen die Geschädigten Gelder auf dieses Konto in der Annahme, damit Konzert- bzw. Festivaltickets erworben zu haben. Die Tickets wurden nie übersandt.
Anspruchsinhaber können Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Der Anspruchsinhaber möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg unter obigem Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

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