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Staatsanwaltschaft Hof

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Staatsanwaltschaft Hof

1550 VRs 12431/​22
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligter Joszef Gal
Entscheidung Urteil/​ Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 11.11.2022, Az: 11 Ds 1550 Js 12431/​22, rechtskräftig seit 07.12.2022
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 3 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 1.204,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus der angeordneten Einziehung ein Entschädigungsanspruch gegen den Einziehungsbeteiligten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Einziehungsbeteiligte ist vermeintlicher Kontoinhaber des Kontos mit der IBAN DE39 1101 0101 5553 4084 83. In der Zeit zwischen dem 10.02.2022 und dem 13.06.2022 wurden dem Konto durch Überweisungen verschiedener Privatpersonen insgesamt 24.160 EUR gutgeschrieben. Die Gelder wurden im Anschluss auf ausländische Konten zeitnah abverfügt.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Transaktionen:

02.03.2022 Ramon Rodriguez Sanchez 3.000 EUR
07.03.2022 Motorgroupo1 Societa 5.200 EUR
15.03.2022 MW S Haidari 1.200 EUR
17.03.2022 Bernd Rummel 1.250 EUR
17.03.2022 Jacobus Van Gelder Pieter 1.500 EUR
18.03.2022 Ingeborg Müller 1.250 EUR
18.03.2022 Michael Krutak 1.400 EUR
18.03.2022 MW K Dimova 1.200 EUR
18.03.2022 Hashim Azmudin Mohammad 2.400 EUR
18.03.2022 Mathias Wagner 2.200 EUR
18.03.2022 Senat Limanoski 1.100 EUR
18.03.2022 Sarah Schaller 1.260 EUR
21.03.2022 Mauro Magil 1.200 EUR

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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