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Staatsanwaltschaft Hof

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Staatsanwaltschaft Hof

1550 VRs 10778/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligter Uwe Alfred Fromme
Entscheidung Urteil/​ Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 23.11.2022, Az: 4 Ds 1550 Js 10778/​22, rechtskräftig seit 03.12.2022
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 2.000,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der angeordneten Einziehung ein Entschädigungsanspruch gegen den Einziehungsbeteiligten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Einziehungsbeteiligte ist Kontoinhaber des Kontos mit der IBAN DE85 1101 0101 5288 2995 74 bei der solarisBank AG. Zwischen dem 10.03.2022 und dem 20.04.2022 gingen auf diesem insgesamt 15.304,08 EUR durch Überweisung privater Personen ein. Insgesamt handelt es sich um folgende inkriminierte Geldströme:

Gerda Dotterweich 28.03.2022 3.300 EUR
Andreas Tage Stark 30.03.2022 5.000 EUR
Dobromila Kavacikova 01.04.2022 2.000 EUR
Klaus Jende 05.04.2022 2.000 EUR

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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