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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

660 VA 130 Js 9328/​22

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 15.08.2022 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 15.09.2022 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Achour wurde dabei die erweiterte Einziehung von 6 Parfumflacons angeordnet:
1x Parfum „Girogio Armani Si“
1 x Parfum „Yves saint Laurent Black Opium”
1 x Parfum “Gucci Guilty Love Edition”
1 x “Gucci Guilty”
1 x “Dior Sauvage”
1 x Chanel “Bleu de Chanel”
Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Anlässlich einer Diebstahlstat in Heidelberg wurden weitere Gegenstände aufgefunden. Diese wurden vor dem 11.04.2022 entwendet wahrscheinlich beim Drogeriemarkt Müller sowie bei Galeria Kaufhof. Die Gegenstände konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg zum Aktenzeichen 660 VA 130 Js 9328/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

Grimm, Rechtspflegerin

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