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Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung 107 Ls 405 Js 21831/13 (28/15) – Amtsgericht Bremen

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Amtsgericht Bremen
– Jugendgericht –

107 Ls 405 Js 21831/​13 (28/​15) – 20.01.2023

Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Bremen (Geschäftsnummer: 107 Ls 405 Js 21831/​13 (28/​15)) gegen den Verurteilten Steffen Gebert wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Betrugstaten über die Fa. „my-sonderposten“ hat das Amtsgericht Bremen durch Urteil vom 11.11.2015 (Geschäftsnummer: 107 Ls 405 Js 21831/​13 (28/​15)) die Einziehung eines Betrages von 8.013,26 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 19.11.2015 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger), ausgezahlt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Bremen zu der oben genannten Geschäftsnummer formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k – 459m Strafprozessordnung).

Die aktuelle Anschrift des Verurteilten lautet: Brüsseler Str. 44, 28259 Bremen.

 

gez. Hahn, Rechtspflegerin

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