Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Amtsgericht Passau

Amtsgericht Passau

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qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Passau
Jugendschöffengericht

5 VRJs 162/​22
(5 Ls 24 Js 5314/​21 jug)

 

In der Jugendstrafsache gegen Jelen, Ivana ergeht nach §§ 459i Abs.1 S.2, 111l Abs. 4 S.1 StPO folgende Mitteilung an die Geschädigten:

Mit Urteil vom 25.10.2022, rechtskräftig seit 25.10.2022, hat das Amtsgericht Passau – (5 Ls 24 Js 5314/​21 jug) – die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Verurteilte in Höhe von insgesamt 538,91 EUR angeordnet.

Nach der genannten Entscheidung könnte etwaigen Geschädigten aus den, der Verurteilung zugrunde liegenden, Taten ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht Passau geltend machen zu können. Sollten Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.

Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht Passau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten ab der Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei § 459k Abs. 1 StPO.

Falls Sie bereits vom Verurteilten entschädigt wurden, teilen Sie dies bitte ebenfalls mit.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch das Amtsgericht Passau an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Deutschmann, Rechtspflegerin

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