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Staatsanwaltschaft Hamburg

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3304 Js 119 /​ 20 (5802) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3304 Js 119 /​ 20 (5802) V gegen den Verurteilten Thorsten S. wegen Urkundenfälschung in 9 Fällen, in 7 Fällen davon in Tateinheit mit Betrug, in 2 Fällen davon in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Nötigung hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 04.09.2020 (Geschäfts-Nr. 257-52/​20) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 32.060,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 12.09.2020 rechtskräftig. Der Verurteilte legte zur Bezahlung diverser Luxusgüter Kreditkarten deliktischen Ursprung vor, die den Tatgeschädigten zuvor durch eine oder mehrere Personen entwendet wurden. In einem weiteren Fall drang der Verurteilte in die Büroräume eines Unternehmens ein und entwendete dort einen Tabletcomputer des Tatgeschädigten. In den Räumlichkeiten einer weiteren Firma, zu der er sich mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels Zugang verschafft hatte, entwendete der Verurteilte zahlreiche technische Geräte wie Laptops. Mit diversen EC-Karten deliktischen Ursprung hob der Verurteilte im Zeitraum um das Jahr 2014 des Öfteres Beträge bis zum vierstelligen Betrag von Geldautomaten ab.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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