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Staatsanwaltschaft Stade

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Staatsanwaltschaft Stade

151 Js 24797/​22

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt in dem Verfahren 151 Js 24797/​22 eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Zeven gegen Dato Gogolashvili und Nika Mtiulishvili. Diese ist rechtskräftig seit dem 22.10.2022.

Um den Verurteilten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:

– 24 Flaschen Vodka Absolut 0,7l,
– 1 Flasche Vodka Belvedere 0,7l,
– 2 Flaschen Vodka Platinum 0,7l,
– 6 Flaschen Bier Heineken 0,33l,
– 4 Dosen Bier Tuborg 0,5l,
– 2 Flaschen Bier Heineken 0,4l,
– 2 Dosen Bier Becks 0,5l,
– 6 Flaschen Rotwein Le Rouge 1l,
– 1 Flasche Gin Castelgy 0,7l,
– 1 Flasche Whiskey Jack Daniels 0,7l,
– 2 Pck. Drehtabak Winston 110g,
– 1 Pck. Drehtabak Winston 125g,
– 2 Pck. Drehtabak Winston 140g,
– 1 Pck. Drehtabak West Red 110g,
– 1 Pck. Drehtabak West Red 125g,
– 2 Schachteln Zigaretten L&M 25 Stck.,
– 2 Schachteln Zigaretten Winston rot 34 Stck.,
– 2 Schachteln Zigretten John Player Special 31 Stck.,
– 1 digitaler Bilderrahmen Medion,
– 2 Winkelschleifer Ferrex Pro inkl. vier Trennscheiben,
– 2 Akkuladegeräte,
– 3 Akkus Activ Energy,
– 3 Pullover Straight Up,
– 1 Poloshirt,
– 1 Paar Sneaker,
– 45 Pck. Zahnpasta blend-a-dent,
– 6 Flaschen Shampoo Alpecin 200ml,
– 7 Flaschen Shampoo Alpecin 250ml,
– 1 Pck. Zahnbürsten,
– 5 Pck. elektrische Zahnbürstenaufsätze,
– 2 Tafeln Schokolade Sansibar deluxe,
– 12 Tafeln Schokolade fin carré und
– 1 Tafeln Schokolade Milka dark milk

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Stade unter dem oben genannten Aktenzeichen zu erklären, ob Sie Ihren Anspruch anmelden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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